In Niedersachsen kann der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft beim Standesamt des Wohnortes (oder einem Notar) erklärt werden (Grundlage ist das Kirchenaustrittsgesetz vom 04. Juli 1973).
Der Kirchenaustritt erfolgt durch die Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Standesbeamten. Diese wird in der Regel mündlich zur Niederschrift gegenüber dem Standesamt abgegeben.
Der Austritt kann nur höchstpersönlich erklärt werden, eine Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist unzulässig.
Die Religionsmündigkeit tritt mit dem 14. Lebensjahr ein, deshalb können Jugendliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ihren Austritt selbst erklären, d. h. ohne Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
Für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können deren gesetzliche Vertreter gemeinsam den Austritt erklären. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, ist auch dessen Einwilligung zum Austritt aus der Religionsgemeinschaft erforderlich. Diese Erklärung muss der Austrittserklärung voran gehen.
Der Kirchenaustritt ist ab sofort wirksam. Der Standesbeamte stellt eine Bescheinigung über den Kirchenaustritt aus.
Was muss ich mitbringen?
Welche Gebühren fallen an?
Kirchenaustritt: Die Gebühr beträgt pro Person 30,00 Euro.
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN)
entrichtet werden.
Kontakt:
Stadt Hildesheim
Standesamt
Markt 1
31134 Hildesheim
E-Mail: standesamt@stadt-hildesheim.de
Telefon: 05121 301-2900
Sprechzeiten speziell für Kirchenaustritte (ab Januar 2024):
Was muss ich tun, wenn ich (wieder) in die Kirche eintreten möchte?
Um in eine Religionsgemeinschaft wieder eintreten zu können, ist eine persönliche Vorsprache bei der zuständigen Kirchengemeinde des Wohnsitzes erforderlich.
Unsere Datenschutzerklärung nach der DSGVO finden Sie hier: Datenschutzerklärung | Stadt Hildesheim (stadt-hildesheim.de)