In den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ist das Namensrecht (Geburt, Eheschließung, Eheauflösung, Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, Adoption, usw.) umfassend geregelt. Mit diesen Regelungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers im Grundsatz alle namensrechtlichen Fragen abschließend geregelt sein.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Sie dient lediglich dazu Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Nach geltendem Recht darf ein Vor- oder Familienname geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Vor- und Familienname stehen nicht zur freien Disposition des Namensträgers. Der Gesetzgeber hat hohe Hürden an eine Namensänderung gelegt, so muss zwingend ein wichtiger Grund vorliegen, um seinen Namen ändern zu können.
Ob die für Sie relevanten Gründe auch “wichtige Gründe” im Sinne des Namensänderungsgesetzes darstellen, sollten vor einer förmlichen Antragstellung in einem persönlichen Gespräch klären. Hierzu vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Weitere Informationen können Sie dem Informationsblatt entnehmen (siehe unten).
Welche Gebühren fallen an?
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung ist gebührenpflichtig. Der Gebührenrahmen reicht bei Vornamensänderungen bis zu 500,00 Euro und bei Familiennamensänderungen bis 1500,00 Euro. Die Höhe der jeweiligen Gebühr richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand.
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