Namenserteilung vor der Geburtsbeurkundung:
Geburtsname des Kindes nach deutschem Recht
Das Kind von Eltern mit Ehenamen erhält den Ehenamen als Familiennamen.
Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu (verheiratete Eltern oder bei Abgabe einer vorgeburtlichen Sorgeerklärung), so bestimmen die Eltern einen der folgenden Namen zum Geburtsnamen des Kindes:
a) den Familiennamen, den ein Elternteil zur Zeit der Erklärung führt oder
b) einen aus dem Namen der Eltern gebildeten Doppelnamen, der grundsätzlich mit einem Bindestrich verbunden wird, es sei denn die Eltern wünschen den Wegfall des Bindestrichs.
Ist nur ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt sorgeberechtigt, so erhält das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt führt und kann dem Kind auf Wunsch den Familiennamen des anderen Elternteils zum Geburtsnamen erteilen oder einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen. Hierzu ist die Abgabe einer entsprechenden kostenpflichtigen Erklärung der Beteiligten erforderlich. Bitte wenden Sie sich dazu an das Standesamt Ihres Wohnsitzes.
Sollte der namensgebende Elternteil einen Mehrfachnamen haben, können jeweils auch nur ein Teil oder Teile des Namens an das Kind vergeben werden. Bei der Bildung von Doppelnamen der Eltern darf wiederum nur einer der Namen, aus dem der jeweilige Name besteht, herangezogen werden.
Geschlechtsangepasste Form des Familiennamens:
Wünschen Sie die geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens Ihres Kindes, weil dies in dem Recht des Staates vorgesehen ist oder Ihrer bzw. der Herkunft Ihres Kindes entspricht, können Sie dies durch eine entsprechende ggf. kostenpflichtige Erklärung beim Standesamt erklären.
*Rechtswahl bei ausländischer Staatsangehörigkeit:
Wenn die Eltern ausländische Staatsangehörigkeit/en besitzen, so können die Eltern eine Rechtswahl treffen, dass das Kind den Familiennamen nach dem Heimatrecht eines Elternteils erhalten soll. Hierzu müssen die sorgeberechtigten Elternteile mit Auswahl des entsprechenden Kästchens auf Seite 1 eine sogenannte Rechtswahl zum ausländischen Recht des anderen Elternteils durchführen. Eine Rechtswahl kann nur von der/dem sorgeberechtigte/n Elternteil/e abgegeben werden.
Die Namensführung des Kindes richtet sich nach Art. 10 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuches (EGBGB), §§ 1616 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Demnach richtet sich der Familienname eines Kindes grundsätzlich nach den Sachvorschriften des Staates, in dem seine Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Nach der ersten abgeschlossenen Geburtsbeurkundung
· Wenn die Eltern erst nach der Geburt heiraten und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, ändert sich der Geburtsname des unter 5-jährigen Kindes automatisch. Für Kinder ab 5 ist eine gesonderte Erklärung abzugeben, wenn sich der Name des Kindes dadurch auch ändern soll. Wenn keine Erklärung abgegeben wird, ändert sich der Name des Kindes nicht.
· Wenn die Eltern nach der Geburtsbeurkundung des Kindes nicht heiraten, aber die gemeinsame Sorge erklären und das Kind bisher mit dem Namen der Mutter beurkundet worden ist, kann der Geburtsname des Kindes nach der Sorgeerklärung neu bestimmt werden. Die Neubestimmung ist unwiderruflich!
· Wenn die Eltern nach der Geburtsbeurkundung des Kindes nicht heiraten, die Mutter das alleinige Sorgerecht behalten hat und das Kind bisher mit dem Namen der Mutter beurkundet worden ist, ist eine sogenannte Namenserteilung (solange das Kind minderjährig ist) auf den Namen des Vaters möglich. Von der Mutter ist mittels einer Bescheinigung des Jugendamtes (sogenannte Negativbescheinigung) nachzuweisen, dass bisher keine Erklärung über die gemeinsame Sorge abgegeben worden ist. Die Namenserteilung ist unwiderruflich!
Für die Namensänderungen ist Voraussetzung, dass der Vater im Geburtseintrag beurkundet worden ist. Sollte das bisher nicht geschehen sein, kann die Vaterschaftsanerkennung und damit auch die Eintragung des Vaters in das Geburtenbuch noch nachgeholt werden.
Die Erklärungen für die Namensänderung können beim Standesamt oder einem Notar abgegeben werden.
Die Gebühren für eine "Namenserteilung" oder eine "Neubestimmung nach gemeinsamer Sorge" betragen bei nachträglicher Änderung 55,00 Euro, bei Prüfung und Beachtung von ausländischem Recht 80,00 Euro.
Die Gebühren für die dann neu auszustellenden Urkunden betragen für die erste Urkunde (auch Internationale Urkunde) 20,00 Euro; jede weitere - zum gleichen Zeitpunkt beantragte Urkunde – 10,00 Euro. (ggf. zzgl. Portokosten)
Die Gebühren können nur per Karte/Handy entrichtet werden.
Wenn Sie zur diesem Thema Fragen haben, schreiben Sie diese gerne per Mail an standesamt@stadt-hildesheim.de.
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Standesamt
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E-Mail: standesamt@stadt-hildesheim.de
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