Wenn Sie verwitwet oder rechtskräftig geschieden sind, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den Sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben. Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich.
Sie können die Erklärung bei jedem Standesamt abgeben. Sie wird jedoch erst wirksam, wenn sie bei dem Standesamt entgegengenommen wird, welches die aufgelöste Ehe geschlossen hat und das Eheregister führt. Nach Eintragung in das Eheregister erhalten Sie eine Bescheinigung über Ihre neue Namensführung.
Tipp: Möchten Sie, dass Ihre Erklärung sofort wirksam wird, so geben Sie bitte Ihre Erklärung - soweit es Ihnen möglich ist - beim Standesbeamten ab, der Ihr Eheregister führt.
Erforderliche Unterlagen
Gebühren
Für die Erklärung und die Zustimmung werden, soweit Sie gemeinsam abgegeben werden, 55,00 Euro, bei Prüfung und Beachtung von ausländischem Recht 80,00 Euro, fällig. Für die Bescheinigung über die Namensführung und eine neue Geburtsurkunde werden jeweils 20,00 € fällig.
Für die Bescheinigung über die neue Namensführung wird eine Gebühr von 20,00 Euro erhoben. Falls Sie eine neue Eheurkunde mit Auflösungsvermerk benötigen, fallen Gebühren in Höhe von 20,00 Euro an. Jede weitere Urkunde kostet 10,00 Euro. (ggf. zzgl. Portokosten). Die Gebühren können nur per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.
Freitags ist der Bereich nur für die Durchführung der Eheschließungen geöffnet.
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